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22 Okt 2024
19:30 -
Sitzung des Gemeinderates Loitzendorf
Gemeinde Loitzendorf
Loitzendorf, Schulungsraum FF
24 Okt 2024
19:00 -
Sitzung des Gemeinderates Stallwang
Gemeinde Stallwang
Stallwang, Sitzungssaal
24 Okt 2024
19:30 -
Bürgerversammlung Rattiszell
Gemeinde Rattiszell
Gasthaus Brandl, Pilgramsberg
25 Okt 2024
19:30 -
Herbstversammlung OGV Haunkenzell
OGV Haunkenzell
Gasthaus Silbersterne, Haunkenzell
27 Okt 2024
Ehejubiläum - Pfarreiengemeinschaft

27 Okt 2024
19:00 -
Ungarnfreunde Jahreshauptversammllung
Ungarnfreunde Stallwang
Stallwang, Gasthaus "Zur Post"
28 Okt 2024
14:00 -
Senioren - Besuch der Tagesstätte
Marietta Schwarzfischer, Seniorenbeauftragte
Tagespflege Kinsachtal
08 Nov 2024
16:30 -
Martinsfeier Kita Rattiszell
Kita Rattiszell
Bauhof Rattiszell
08 Nov 2024
17:00 -
Martinsfest Kita Stallwang
Kita Stallwang
Stallwang, Pausenhof Schule
08 Nov 2024
18:00 -
Schützenverein Landorf - 1. Schießabend
Schützenverei Landorf
Stallwang, Bürgersaal

 

Bundesmeldegesetz – Wohnungsgeberbestätigung ab 01.11.2015 notwendig

 

Zum 1. November 2015 tritt ein bundesweit einheitliches Bundesmeldegesetz in Kraft, das die 16 Landesmeldegesetze ablöst. Das Bundesmeldegesetz bringt einige neue gesetzliche Vorgaben mit sich. Die wichtigsten Neuerungen werden im Folgenden dargestellt.

Ab dem 01.11.2015 hat der Meldepflichtige bei der An-, Um- und Abmeldung eine schriftliche Bestätigung vorzulegen, in der der Wohnungsgeber den Ein- oder Auszug bestätigt. Die Vorlage dieser Bestätigung ist für alle Meldepflichtigen gesetzlich zwingend vorgeschrieben. Die Vorlage des Mietvertrages ist hierfür nicht ausreichend. Wohnungsgeber ist die Person, die die Wohnung zur Verfügung stellt, somit in der Regel der Vermieter.

Bisher bestand zudem die Pflicht, sich innerhalb einer Woche ab dem Bezug einer Wohnung im Einwohnermeldeamt anzumelden. Ab dem 01.11.2015 beträgt die Meldepflicht bei Bezug einer Wohnung 2 Wochen. Eine Anmeldung im Voraus ist auch weiterhin gesetzlich nicht vorgesehen.

Bei einem Umzug innerhalb Deutschlands besteht lediglich eine Anmeldepflicht. Eine Pflicht zur Abmeldung besteht nur bei einem Wegzug in das Ausland. Auch hier beträgt die neue Meldefrist 2 Wochen. Neu geregelt wurde, dass nun eine vorzeitige Abmeldung frühestens eine Woche vor dem Wegzug in das Ausland möglich ist. Bei einer Abmeldung in das Ausland ist vom Betroffenen künftig auch die Adresse im Ausland anzugeben.

Amtliche Formulare für die Bestätigung des Wohnungsgebers können ab sofort

hier

abgerufen werden.

Zudem liegen sie im Einwohnermeldeamt der VG Stallwang zur Abholung bereit.

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