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22 Jan 2026

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Vereinfachtes Genehmigungsverfahren für Gestattungen

27 Aug 2025

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Ab 18.08. nur noch digitale Fotos für Personalausweis und Reisepass

09 Apr 2025

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Buergerserviceportal

24 Jan 2026
04:30 -
Tagesskifahrt nach Zauchensee - FF Pilgramsberg
FF Pilgramsberg
26 Jan 2026
14:30 -
Senioren Faschingsfeier
Albert Schütz, Tel. 09964/1421,
Haunkenzell, Altes Schulhaus
31 Jan 2026
14:00 -
Kinderfasching Pilgramsberg
Jugendrotkreuz Pilgramsberg
Pilgramsberg, Gasthaus Brandl
14 Feb 2026
Faschingsgaudi Auer Schützen
Auer Schützen Loitzendorf
Loitzendorf, Pfarrstadl
14 Feb 2026
14:00 - 18:00
Förderkreis Kita-Schule - Kinderfasching
Förderkreis Kita Schule
Rattiszell, Turnhalle
14 Feb 2026
19:30 -
Faschingsball FF Stallwang
FF Stallwang
Stallwang, Gasthaus "Zur Post"
17 Feb 2026
13:00 - 17:00
Kinderfasching TSV Stallwang-Rattiszell
TSV Stallwang-Rattiszell
Stallwang, Bürgersaal
21 Feb 2026
19:30 -
Preisgrasoberln Förderverein FF Wetzelsberg
Förderverein FF Wetzelsberg
Wetzelsberg, Sportheim

 

Bundesmeldegesetz – Wohnungsgeberbestätigung ab 01.11.2015 notwendig

 

Zum 1. November 2015 tritt ein bundesweit einheitliches Bundesmeldegesetz in Kraft, das die 16 Landesmeldegesetze ablöst. Das Bundesmeldegesetz bringt einige neue gesetzliche Vorgaben mit sich. Die wichtigsten Neuerungen werden im Folgenden dargestellt.

Ab dem 01.11.2015 hat der Meldepflichtige bei der An-, Um- und Abmeldung eine schriftliche Bestätigung vorzulegen, in der der Wohnungsgeber den Ein- oder Auszug bestätigt. Die Vorlage dieser Bestätigung ist für alle Meldepflichtigen gesetzlich zwingend vorgeschrieben. Die Vorlage des Mietvertrages ist hierfür nicht ausreichend. Wohnungsgeber ist die Person, die die Wohnung zur Verfügung stellt, somit in der Regel der Vermieter.

Bisher bestand zudem die Pflicht, sich innerhalb einer Woche ab dem Bezug einer Wohnung im Einwohnermeldeamt anzumelden. Ab dem 01.11.2015 beträgt die Meldepflicht bei Bezug einer Wohnung 2 Wochen. Eine Anmeldung im Voraus ist auch weiterhin gesetzlich nicht vorgesehen.

Bei einem Umzug innerhalb Deutschlands besteht lediglich eine Anmeldepflicht. Eine Pflicht zur Abmeldung besteht nur bei einem Wegzug in das Ausland. Auch hier beträgt die neue Meldefrist 2 Wochen. Neu geregelt wurde, dass nun eine vorzeitige Abmeldung frühestens eine Woche vor dem Wegzug in das Ausland möglich ist. Bei einer Abmeldung in das Ausland ist vom Betroffenen künftig auch die Adresse im Ausland anzugeben.

Amtliche Formulare für die Bestätigung des Wohnungsgebers können ab sofort

hier

abgerufen werden.

Zudem liegen sie im Einwohnermeldeamt der VG Stallwang zur Abholung bereit.

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