Vereinfachtes Genehmigungsverfahren für Gestattungen

27 Aug 2025

Vereinfachtes Genehmigungsverfahren für Gestattungen im Rahmen von...

Ab 18.08. nur noch digitale Fotos für Personalausweis und Reisepass

09 Apr 2025

  Passbilder für Personalausweis und Reisepass   In der KW 33...

Buergerserviceportal

06 Sep 2025
15:00 -
Kräuterwanderung - OGV Zwergerl Haunkenzell
OGV Haunkenzell
Treffpunkt Dorfplatz Haunkenzell
06 Sep 2025
18:00 -
Hydrantenfest FF Pilgramsberg
FF Pilgramsberg
Pilgramsberg, Feuerwehrhaus
13 Sep 2025
Ausflug zum Ziegenhof-Cafe (Landfrauen und Seniorenecke 60Plus)
Erna Foierl, Tel. 0151/59858212
13 Sep 2025
Weinfest Heimatverein Loitzendorf
Heimatverein Loitzendorf
Loitzendorf
14 Sep 2025
09:30 -
Erntedank Rattiszell

Rattiszell
20 Sep 2025
13:00 - 17:00
Tagespflege Rattiszell - Tag der offenen Tür

Rattiszell
21 Sep 2025
19:30 -
Aufstellung Veranstaltungskalender

22 Sep 2025
14:30 -
Herbstfest Senioren
Marietta
Altes Schulhaus Haunkenzell
26 Sep 2025
19:00 -
Saisoneröffnungsschießen Schützenheim Rattiszell
Gallnerschützen Rattiszell
Rattiszell
27 Sep 2025
14:00 -
Dorfmeisterschaft Asphaltschießen - FF Rattiszell
FF Rattiszell

 

Bundesmeldegesetz – Wohnungsgeberbestätigung ab 01.11.2015 notwendig

 

Zum 1. November 2015 tritt ein bundesweit einheitliches Bundesmeldegesetz in Kraft, das die 16 Landesmeldegesetze ablöst. Das Bundesmeldegesetz bringt einige neue gesetzliche Vorgaben mit sich. Die wichtigsten Neuerungen werden im Folgenden dargestellt.

Ab dem 01.11.2015 hat der Meldepflichtige bei der An-, Um- und Abmeldung eine schriftliche Bestätigung vorzulegen, in der der Wohnungsgeber den Ein- oder Auszug bestätigt. Die Vorlage dieser Bestätigung ist für alle Meldepflichtigen gesetzlich zwingend vorgeschrieben. Die Vorlage des Mietvertrages ist hierfür nicht ausreichend. Wohnungsgeber ist die Person, die die Wohnung zur Verfügung stellt, somit in der Regel der Vermieter.

Bisher bestand zudem die Pflicht, sich innerhalb einer Woche ab dem Bezug einer Wohnung im Einwohnermeldeamt anzumelden. Ab dem 01.11.2015 beträgt die Meldepflicht bei Bezug einer Wohnung 2 Wochen. Eine Anmeldung im Voraus ist auch weiterhin gesetzlich nicht vorgesehen.

Bei einem Umzug innerhalb Deutschlands besteht lediglich eine Anmeldepflicht. Eine Pflicht zur Abmeldung besteht nur bei einem Wegzug in das Ausland. Auch hier beträgt die neue Meldefrist 2 Wochen. Neu geregelt wurde, dass nun eine vorzeitige Abmeldung frühestens eine Woche vor dem Wegzug in das Ausland möglich ist. Bei einer Abmeldung in das Ausland ist vom Betroffenen künftig auch die Adresse im Ausland anzugeben.

Amtliche Formulare für die Bestätigung des Wohnungsgebers können ab sofort

hier

abgerufen werden.

Zudem liegen sie im Einwohnermeldeamt der VG Stallwang zur Abholung bereit.

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